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   OVG Bremen, 12.10.2011 - 1 S 11/11   

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https://dejure.org/2011,31506
OVG Bremen, 12.10.2011 - 1 S 11/11 (https://dejure.org/2011,31506)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12.10.2011 - 1 S 11/11 (https://dejure.org/2011,31506)
OVG Bremen, Entscheidung vom 12. Oktober 2011 - 1 S 11/11 (https://dejure.org/2011,31506)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    GG Art 4 Abs 1; GG Art 9 Abs 1; GG Art 9 Abs 2; GG Art 13 Abs 1; GG Art 13 Abs 2; VereinsG § 3 Abs 2; VereinsG § 4 Abs 4
    Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren; Durchsuchung der Räume eines religiösen Vereins - vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren; Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung; religiöser Verein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 64
  • DÖV 2012, 77
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 02.10.2003 - 1 BvR 536/03

    Verfassungsbeschwerde betreffend das Vereinsverbot des Kalifatstaats ohne Erfolg

    Auszug aus OVG Bremen, 12.10.2011 - 1 S 11/11
    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

    Allerdings ist zu beachten, dass die religiöse Vereinigungsfreiheit in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes besonderes Gewicht besitzt, und zwar unabhängig davon, ob diese Gemeinschaften dem Staat und seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch gegenüber stehen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, S. 47 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    Dies gilt umso mehr, als die religiöse Vereinigungsfreiheit, wie dargelegt, auch religiöse Gruppen schützt, die sich gegenüber dem Staat sowie seiner Verfassungs- und Rechtsordnung kritisch verhalten und etwa der Überzeugung sind, die Gebote Gottes gingen den staatlichen Gesetzen vor (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 02.10.2003 - a. a. O., ).

  • BVerfG, 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08

    Durchsuchung (vager Tatverdacht; Hehlerei; Verkauf neuwertiger Mobiltelefone über

    Auszug aus OVG Bremen, 12.10.2011 - 1 S 11/11
    Die Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (BVerfG, Kammerbeschluss v. 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08 - NJW 2011, 291, Rn 25).

    Die Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (BVerfG, Kammerbeschluss v. 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08 - NJW 2011, 291, Rn 25).

    Die Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (BVerfG, Kammerbeschluss v. 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08 - NJW 2011, 291, Rn 25).

    Die Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (BVerfG, Kammerbeschluss v. 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08 - NJW 2011, 291, Rn 25).

    Die Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (BVerfG, Kammerbeschluss v. 10.09.2010 - 2 BvR 2561/08 - NJW 2011, 291, Rn 25).

  • BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02

    Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft;

    Auszug aus OVG Bremen, 12.10.2011 - 1 S 11/11
    Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die religiöse Vereinigung aggressiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze, d. h. die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG richtet (BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986 ).

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die religiöse Vereinigung aggressiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze, d. h. die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG richtet (BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986 ).

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die religiöse Vereinigung aggressiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze, d. h. die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG richtet (BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986 ).

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die religiöse Vereinigung aggressiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze, d. h. die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG richtet (BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986 ).

    Dies ist in der Regel der Fall, wenn sich die religiöse Vereinigung aggressiv-kämpferisch gegen die in Art. 79 Abs. 3 GG genannten Verfassungsgrundsätze, d. h. die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. Art. 9 Abs. 2 GG richtet (BVerwG, U. v. 27.11.2002 - 6 A 4/02 - NVwZ 2003, 986 ).

  • BVerwG, 25.01.2006 - 6 A 6.05

    Vereinsverbot; religiöse und weltanschauliche Vereinigungsfreiheit; Anwendbarkeit

    Auszug aus OVG Bremen, 12.10.2011 - 1 S 11/11
    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

    In diesem Fall verletzt das Verbot auch nicht die in Art. 4 Abs. 1 GG garantierte Religionsfreiheit (BVerfG, Kammerbeschluss v. 02.10.2003, a. a. O., ; BVerwG, U. v. 25.012006 - 6 A 6/05 - NVwZ 2006, 694 ).

  • BVerfG, 05.05.2011 - 2 BvR 1011/10

    Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus OVG Bremen, 12.10.2011 - 1 S 11/11
    Gegen diese Anforderung wird verstoßen, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für die Maßnahme nicht mehr finden lassen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 05.05.2011 - 2 BvR 1011/10 - NJW 2011, 2275, Rn 19).

    Gegen diese Anforderung wird verstoßen, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für die Maßnahme nicht mehr finden lassen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 05.05.2011 - 2 BvR 1011/10 - NJW 2011, 2275, Rn 19).

    Gegen diese Anforderung wird verstoßen, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für die Maßnahme nicht mehr finden lassen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 05.05.2011 - 2 BvR 1011/10 - NJW 2011, 2275, Rn 19).

    Gegen diese Anforderung wird verstoßen, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für die Maßnahme nicht mehr finden lassen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 05.05.2011 - 2 BvR 1011/10 - NJW 2011, 2275, Rn 19).

    Gegen diese Anforderung wird verstoßen, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für die Maßnahme nicht mehr finden lassen (BVerfG, Kammerbeschluss v. 05.05.2011 - 2 BvR 1011/10 - NJW 2011, 2275, Rn 19).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.04.2019 - 1 S 982/18

    Durchsicht eines Datenträgers; Fund in einem gegen andere Personen gerichteten

    Im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren ist, wie der Senat bereits entschieden hat, beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ungeschriebene Voraussetzung, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbotstatbestandes nach dem Vereinsgesetz (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG) bestehen (Senat, Beschl. v. 19.06.2018, a.a.O.; Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - juris).
  • OVG Bremen, 01.12.2015 - 1 B 95/15

    Unterlassung und Widerruf von Äußerungen eines Senators - Salafismus;

    Insoweit ist es für das vorliegende Verfahren nicht erheblich, ob die vor einigen Jahren in einem vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren ergangene Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, wonach es im Hinblick auf den Antragsteller konkrete Hinweise auf die Befürwortung religiös motivierter Gewalt gebe (Beschl. des Senats vom 12.10.2011 - 1 S 11/11, NVwZ-RR 2012, 64 ff. = NordÖR 2012, 45 ff. = KirchE 58, 287 ff.), weiterhin zutreffend ist.

    Der Antragsteller kann nicht ernsthaft bestreiten, dass "Salafismus" als Begriff sowohl in der fachwissenschaftlichen als auch in der öffentlichen Diskussion anerkannt ist, mag über seine Bedeutung und seine Konturen auch insbesondere in den Fachwissenschaften gerungen werden (vgl. zu dieser Begrifflichkeit bereits Beschl. des Senats vom 12.10.2011 - 1 S 11/11, NVwZ-RR 2012, 45 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 19.06.2018 - 1 S 2071/17

    Durchsuchung eines Mitglieds einer verbotenen Vereinigung - Bestimmtheit einer

    11 Wie der Senat bereits entschieden hat, ist beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG ungeschriebene Voraussetzung, dass hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verbotstatbestandes nach dem Vereinsgesetz bestehen (Senat, Beschl. v. 13.04.2016 - 1 S 56/16 - mit Verweis auf OVG Bremen, Beschl. v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - juris).
  • OVG Bremen, 19.11.2015 - 1 B 349/14

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung aus Anlass eines Vereinsverbots

    Weitere ungeschriebene Voraussetzung ist, dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verdacht für das Vorliegen von vereinsrechtlichen Verbotsgründen besteht (Beschluss des Senats vom 12.10.2011 - 1 S 11/11, NVwZ-RR 2012, 64 ff.).
  • VG Bremen, 29.04.2015 - 4 V 358/15

    Unterlassungsbegehren IKZ gegen Innensenator - IKZ; Islamisches Kulturzentrum

    Der Senator hat im vorliegenden Verfahren zum einen Bezug genommen auf eine Entscheidung des OVG Bremen vom 12.10.2011 (OVG 1 S 11/11), mit der seine Einschätzung bestätigt worden ist, dass beim IKZ "belastbare Tatsachen darauf hinweisen, dass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird".
  • VG Bayreuth, 17.07.2014 - B 1 X 14.440

    Vereinsverbot gegen Ersatzorganisation einer verbotenen Vereinigung

    Der vorliegende Antrag der Antragstellerin vom 08.07.2014 erstreckt sich auf zwei Durchsuchungszwecke, zum einen eine Durchsuchung nach § 10 Abs. 2 VereinsG zur Durchsetzung der Vermögensbeschlagnahme sowie der Beschlagnahme von Sachen Dritter nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 10 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 2 VereinsG, zum anderen zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln nach § 4 Abs. 4 VereinsG zur (weiteren) Aufklärung des Sachverhalts (vgl. OVG Bremen, B. v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - NVwZ-RR 2012, 64).
  • OVG Bremen, 11.09.2013 - 1 S 131/13

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung aus Anlass eines Vereinsverbots ("Hells

    Während die auf § 10 Abs. 2 VereinsG gestützte Maßnahme der effektiven Durchsetzung eines ergangenen Vereinsverbots dient, besteht der Zweck einer Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 VereinsG darin, den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. OVG Bremen, B. v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - NordÖR 2012, S. 45 = NVwZ-RR 2012, S. 64).
  • VG München, 18.09.2023 - M 30 X 23.4359

    Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung, Vereinsverbot und

    1 L 82/12 - beck-online; OVG Bremen, B.v. 12.10.2011 - 1 S 11/11 - beck-online).
  • OVG Bremen, 31.01.2018 - 1 B 60/16

    Durchsuchung von Wohnräumen - Ersatzorganisation; Hintermann; Vereinsmitglied;

    Bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass eine Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren gegen eine Ersatzorganisation von Bedeutung sein können, so kann das Verwaltungsgericht die Durchsuchung der Räume eines Vereinsmitglieds oder eines Hintermannes des Vereins anordnen (vgl. Beschluss des Senats vom 12.10.2011 - 1 S 11/11, NVwZ-RR 2012, 64 ff. = NordÖR 2012, 45 ff.).
  • VG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 5 L 2671/23

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bei Mitgliedern der Vereinigung >AG-GGG

    Das Erfordernis einer kämpferisch-aggressiven Gerichtetheit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, wie sie in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs und § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 5, 85) definiert ist, die bei einer - hier: weltanschaulichen - Vereinigung womöglich erst dann gegeben ist, wenn im konkreten Fall belastbare Tatsachen darauf hinweisen, dass die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird (so OVG Bremen NVwZ-RR 2012, 64 ; a.A. Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, VereinsG § 3 Rn. 165), ist fraglich.
  • VG München, 11.06.2012 - M 7 E 12.2638
  • VG München, 31.08.2022 - M 30 X 22.4187

    Vereinsverbot und dessen Vollzug, Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und

  • VG München, 31.08.2022 - M 30 X 22.4188

    Vereinsverbot und dessen Vollzug, Vereinsrechtliche Durchsuchungs- und

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